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Aufruf zur Förderung der Anschaffung von Elektrofahrzeugen und Ladeinfrastruktur

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat den Aufruf zur Förderung von Fahrzeugen und Ladeinfrastruktur veröffentlicht. Der Förderaufruf basiert auf der neuen „Förderrichtlinie Elektromobilität“ des BMVI mit der Fassung vom 14.12.2020.

 

Im Fokus der Förderung steht insbesondere die Elektrifizierung des kommunalen und gewerblichen Fuhrparks. Für kommunale Fahrzeuge ist damit eine Förderquote von bis zu 90 % der Investitionsmehrausgaben möglich. Im gewerblichen Bereich liegt die Förderquote immerhin noch zwischen 40 % und 60 %. Besonders attraktiv für potentielle Antragsteller ist die Kumulierung mit dem BAFA-Umweltbonus. Bis zum 31.03.2021 können Förderanträge für Elektrofahrzeuge und Ladestationen über das easy-Online Portal (https://foerderportal.bund.de/easyonline) gestellt werden.

 

Die wesentlichen Inhalte des Förderaufrufs zusammengefasst:

  • Antragsberechtigt sind u.a. kommunale Unternehmen, Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Gebietskörperschaften, Zweckverbände und Hochschulen.
  • Elektrofahrzeuge: Gefördert wird der Kauf von reinbatterieelektrisch angetriebenen Fahrzeugen (BEV), die zur Personenförderung dienen (Klasse M1), leichten zwei-, drei-und vierrädrigen elektrisch angetriebenen Kraftfahrzeugen (Klassen L2e, L5e, L6e und L7e) sowie Sonderfahrzeuge, die nicht zu den Fahrzeugklassen N1, N2 oder N3 (Nutzfahrzeuge) zählen.
  • Ladeinfrastruktur: Gefördert wird ausschließlich die Anschaffung einer Ladestation je beantragtes Fahrzeug mit einem pauschalen Betrag. Die Ladestation kann öffentlich oder nicht öffentlich zugänglich sein. Zudem werden Normalladestationen mit ≥ 3,7 kW (mit einem  Ladepunkt) und ≥ 11 kW (mit mindestens 2 Ladepunkten) sowie Schnellladestationen mit Ladeleistungen von 25-50 kW, 51-149 kW und ≥ 150 kW gefördert

 

Bei den Investitionsmehrausgaben für Elektrofahrzeuge handelt es sich um Mehrausgaben, die für gewöhnlich gegenüber einem vergleichbaren konventionell betriebenen Fahrzeug anfallen (z.B. VW Golf TDI wird durch den ID.3 ersetzt). Im neuen Förderaufruf wurde ein Förder-Mindestbetrag (Bundesmittel) in Höhe von 9.000 € netto festgesetzt, d.h. für die Bewilligung des Antrages ist ein Mindestförderbetrag zwingend notwendig. Der Bewilligungszeitraum beträgt maximal zwölf Monate. Bei Ausschreibungsverfahren und bei der Anschaffung von Sonderfahrzeugen oder größeren Fahrzeugflotten (ab 50 Fahrzeuge) gilt eine verlängerte Laufzeit von 18 Monaten bzw. 24 Monaten. Es gilt allerdings zu beachten, dass der Förderantrag elektronisch und postalisch bis zum 31.03.2021 einzureichen ist.

 

(Quelle: BBH Consulting AG | www.bbh-beratung.de | 09.02.2021)

 


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